"Die meisten Arbeitnehmer im Handel wissen nur ungefähr Bescheid über die Arbeitszeitregelungen am 8. Dezember. Dazu gibt es in der Zeit vor Weihnachten die meisten Anfragen", erklärt Wolfgang Bacher, der in der AK Kärnten für den Bereich Arbeitsrecht zuständig ist. Die wichtigste Sonderregelung: Angestellte im Handel können zur Arbeit an diesem Tag nicht gezwungen werden, müssen also zustimmen und freiwillig dazu bereit sein. Der Dienstgeber muss bis zum 10. November bekannt geben, ob er am Feiertag das Geschäft aufsperrt oder nicht. Binnen einer Woche müssen sich die Dienstnehmer entscheiden, ob sie am Feiertag arbeiten wollen oder nicht. "Sollte sie ein Dienstgeber deshalb kündigen, kann das als motivwidrige Kündigung gerichtlich angefochten werden", erklärt Bacher weiter.