Die Methode klingt einfach und effizient. Man montiert im Auto am Armaturenbrett oder hinter der Windschutzscheibe eine „Dashcam“ und aktiviert sie, etwa vor Fußgängerübergängen oder gefährlichen Kreuzungen. Im Ernstfall hat man dann gleich ein Video bei der Hand, das man der Justiz als Beweis für seine Unschuld vorlegen kann.

So weit die Theorie, die Praxis sieht anders aus: „So einfach geht das nicht“, warnt Helmut Schernitz, Jurist beim ÖAMTC Kärnten. „Das Filmen an sich ist nicht strafbar. Heikel wird es ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aufnahmen öffentlich gemacht werden.“

Um den Status „öffentlich“ zu erfüllen, reicht schon ein kleiner Personenkreis. Ein Beispiel: Fünf Motorradfahrer unternehmen gemeinsam eine Ausfahrt und filmen sich mit Helmkameras gegenseitig. Einer stellt ohne Einwilligung der anderen ein Video ins Internet, auf dem Kennzeichen der Maschinen lesbar, oder Gesichtszüge unter den Helmen erkennbar sind. Damit verstößt er grob gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.