Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums mehrere Verfahren zum Thema Rücktritt von Lebensversicherungen. Dabei geht es um die endgültige Klärung von Einwänden, die von Versicherungsseite nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH) erhoben wurden. Nunmehr liegen zwei wesentliche Entscheidungen des Handelsgerichts Wien vor, mit denen diese Einwände abgewehrt werden: Nach einem Rücktritt steht den Konsumenten mehr als der bloße Rückkaufswert zu, es sind die einbezahlten Prämien plus Zinsen zurückzuzahlen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Unbefristetes Rücktrittsrecht

Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen in der Vergangenheit oft gar nicht oder fehlerhaft über das in § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) normierte Rücktrittsrecht informiert. Nach den grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht auch viele Jahre nach Abschluss noch eine Rücktrittsmöglichkeit, weil die Rücktrittsfrist im Falle einer fehlenden Rücktrittsbelehrung nicht zu laufen beginnt. Es steht somit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.

Einzahlung plus Zinsen

Die Konsequenz aus diesen Urteilen ist nach Ansicht des VKI klar: Konsumenten müssen bei einem Rücktritt alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen zurückerhalten. Abzuziehen wäre lediglich eine Risikoprämie (z. B.: Ablebensschutz, allfälliger Berufsunfähigkeitsschutz). Die Versicherungen stellen sich allerdings auf den Standpunkt, dass im Fall eines Rücktritts nur der Rückkaufswert (wie bei einer Kündigung) auszuzahlen wäre, welcher oft deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegt. Dies sei aus der gesetzlichen Bestimmung des § 176 VersVG ableitbar.

Gesetzwidrige Klausel

Der VKI führt daher gegen die UNIQA Österreich Versicherungen AG und die Ergo Versicherung AG je ein Verfahren zur Klärung der strittigen Fragen zu den Rücktrittsfolgen. Im Verfahren gegen die UNIQA hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) nunmehr klargestellt, dass die Versicherung den Auszahlungsbetrag nach einem Rücktritt nicht auf den Rückkaufswert beschränken darf. Eine diesbezügliche Klausel in den Versicherungsbedingungen ist gesetzwidrig.

Geldanlage

Zudem hat das HG Wien als Berufungsgericht im Verfahren gegen die Ergo Versicherung entschieden, dass die Versicherung nach einem Rücktritt die einbezahlten Prämien plus vier Prozent Zinsen zurückzahlen muss. Betroffen war eine Konsumentin, welche im Jahr 2001 eine Lebensversicherung zur Geldanlage abgeschlossen hatte. Nach 12 jähriger Laufzeit wurde ihr weniger als die einbezahlten Prämien ausbezahlt, woraufhin sie den Rücktritt erklärt hatte.

Fehlerhafte Belehrung

„Die vorliegenden Urteile zeigen klar, dass die Gerichte den Einwänden der Versicherer nicht folgen. Konsumenten haben daher gute Chancen, durch einen Rücktritt mehr aus ihrer Lebensversicherung herauszubekommen. Der durchschnittliche Mehrertrag liegt aus Sicht des VKI bei rund 8000 Euro“, erläutert Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Unserer Einschätzung nach ist ein großer Anteil der Belehrungen als fehlerhaft einzustufen.“

Sammelaktion

Der VKI bietet eine Sammelaktion zum Rücktritt von Lebensversicherungen an. Der Fragebogen zur Anmeldung und alle Informationen zur Sammelaktion sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden. Mittels Schnellrechner kann man dort den potenziellen Mehrerlös abschätzen. Die Aktion richtet sich an alle, die nach dem 1. 1. 1994 eine Lebensversicherung abgeschlossen haben. Das betrifft auch bereits (vorzeitig) beendete Verträge.