Die Europäische Fußball-Union (UEFA) hat einen Medienbericht über ein drohendes Champions-League-Verbot für RB Leipzig als "Spekulation" bezeichnet. Die "Salzburger Nachrichten" (SN) berichteten am Mittwoch, dass die von Red Bull unterstützen Teams RB Leipzig und Red Bull Salzburg bei einer erfolgreichen Qualifikation möglicherweise nicht beide in der Champions League starten dürften.

"Wir haben in der Tat Regeln, die die Integrität des Wettbewerbs und das Thema der Mehrfach-Eigentümer betreffen", sagte ein UEFA-Sprecher und verwies auf die entsprechenden Artikel für UEFA-Club-Wettbewerbe. Laut "Salzburger Nachrichten" soll es "schon jetzt erste Signale" von der UEFA geben, dass nur einer der beiden Vereine international startberechtigt sei. Diese Darstellung wies die UEFA zurück, da eine Entscheidung erst nach dem Saisonende fallen werde, wenn alle Clubs ihre Unterlagen eingereicht haben.

"Im Moment ist das daher Spekulation", erklärte der Sprecher. RB-Vorstandsboss Oliver Mintzlaff reagierte indes verwundert, auch weil die "SN" geschrieben hatten, dass wegen der Causa "im Red-Bull-Konzern Nervosität herrscht". "Mit Überraschung habe ich den Artikel der Salzburger Nachrichten gelesen. Glauben Sie mir, es gibt bei RB Leipzig keine Nervosität und auch die vermeintlichen Signale der UEFA gibt es nicht", wurde Mintzlaff auf der Homepage der "Bild"-Zeitung zitiert.

Die UEFA-Regularien zur "Integrität des Wettbewerbs"

Die Artikel 5.01 und 5.02 aus dem "Reglement der UEFA Champions League Zyklus 2015-18, Saison 2016/17" im Wortlaut:

Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs

5.01 Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gelten folgende Bestimmungen:

a. Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:

i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;

ii. Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein;

iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein;

iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA- Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.

b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.

c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:

i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;

ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;

iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder

iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02 Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:

a. der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den höheren UEFA- Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions League und UEFA Europa League) qualifiziert hat;

b. der in der nationalen Meisterschaft, die Zutritt zum entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb gibt, bestplatzierte Verein;

c. der Verein aus dem Verband mit der besten Platzierung in der gemäß Anhang D erstellten Verbandskoeffizientenrangliste.

5.03 Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.08 ersetzt