Betrunkene und Raucher dürfen anstandslos einsteigen, aber wenn ich mit meinem Hund ein Taxi nehmen will, habe ich regelmäßig die größten Schwierigkeiten, mitgenommen zu werden!“, beschwerte sich ein Leser bei der Ombudsmann-Redaktion.

Auch seine Tierärztin könnte jederzeit bestätigen, dass es häufig Probleme geben würde, wenn sie ein Taxi für ihre betagten Kundinnen mit Tier bestellen wolle.

Kein Problem

„Wir haben täglich mehrere Fahrten mit Tieren, dies stellt für unsere Gruppe überhaupt kein Problem dar!“, schicken Martina Cresnik und Robert Vogrin von der Taxigruppe „878“ voraus.

Lenkerinnen und Lenker, die der Geschäftsleitung bekannt geben würden, dass sie an einer Allergie wegen Katzenhaaren etc. leiden, würden im Fahrerakt vermerkt und automatisiert aus den Fahrten mit Tieren ausgeschlossen.

„Bitte geben Sie telefonisch unseren Disponenten bekannt, dass Sie ein Tier mitführen und auch die entsprechende Ladegutsicherung vorhanden ist. Somit gibt es keine Missverständnisse und der Fahrtauftrag inklusive dem Vermerk, dass auch ein Tier befördert wird, wird allen Lenkerinnen und Lenkern ohne Allergieproblemen angeboten“, wird die notwendige Vorgehensweise erklärt.

Beim Einsteigen in ein Fahrzeug am Taxistandplatz werden die Fahrgäste gebeten, bereits vor Fahrtantritt den Lenker darauf aufmerksam zu machen, dass ein Tier mitgeführt werden soll.

Betriebsordnung ist einzuhalten

Außerdem wird in diesem Zusammenhang auf „die Bundesbetriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr“ hingewiesen, die unter anderem Folgendes vermerkt: „Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen könnten, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.“

Die Behauptung, dass betrunkene Personen ohne Weiteres mitgenommen würden, Tiere aber nicht, weisen die Sprecher der Taxigruppe entschieden zurück. Auch solche Personen können laut der Betriebsordnung von der Beförderung ausgeschlossen werden. Was auch immer wieder vorkomme.