Die Kommunikation der Kürzung Beamtenpensionen stößt bei der früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofes und Leiterin der Hypo-Kommission, Irmgard Griss, auf heftige Kritik. Sie wirft den Verantwortlichen vor, den Pensionisten nur die Pensionserhöhung um 1,7 Prozent, nicht aber die Erhöhung ihres Pensionssicherungsbeitrags mitgeteilt zu haben. Das hält Griss für "nicht fair" und "unklug".

In einem Gastkommentar in der "Kleinen Zeitung" erläutert Griss, dass die Pensionisten in einem Schreiben vom Dezember 2014 über die Pensionsanpassung informiert wurden. Mit 1. Jänner 2015 wurden die Pensionen um 1,7 Prozent erhöht, ab einer Pension von 2.790 Euro um den Fixbetrag von 47,43 Euro. Aus der mitgeschickten Bezugsaufstellung habe sie feststellen müssen, dass der Betrag nach der Erhöhung um rund 70 Euro geringer sein würde als vor der Erhöhung, schreibt Griss. "Das ist nicht das, was man sich unter einer Pensionserhöhung vorstellt und sei es auch nur eine Erhöhung um einen Fixbetrag." Erst durch einen Anruf bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter habe sich herausgestellt, dass der Pensionssicherungsbeitrag von rund 90 auf mehr als 200 Euro erhöht worden sei.

"Unklug"

Griss will die Berechtigung dieser Pensionskürzung "gar nicht in Frage stellen". Ihr geht es nur darum, dass die Pensionskürzung nicht offengelegt und in dem Schreiben nur auf die Pensionserhöhung verwiesen wird. "Das ist nicht fair und eigentlich auch unklug. Unfair ist es, eine Erhöhung vorzugaukeln, wenn die Pension in Wahrheit gekürzt wird; unklug ist es, die - immer wieder verlangte - Kürzung höherer Pensionen nicht als politischen Erfolg zu vermarkten. Jedenfalls ist es aber ein Beispiel für die Feigheit, Dinge nicht beim Namen zu nennen."

Mit Jahresbeginn ist eine Kürzung von sehr hohe Sonderpensionen in staatsnahen Bereichen in Kraft getreten. Für bereits bestehende hohe Pensionen werden Pensionssicherungsbeiträge zwischen fünf und 25 Prozent eingehoben. Die fünf Prozent wirken für Pensionsanteile ab einem Ruhensbezug über der Höchstbeitragsgrundlage (4.650 Euro). Der Höchstabzug fällt ab der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage (13.950 Euro) an. Dazwischen gibt es zwei weitere Stufen mit Abzügen von zehn bzw. 20 Prozent. Künftige Luxuspensionen in öffentlichen Bereichen, die vom Rechnungshof geprüft werden, dürfen nicht höher als die doppelte Höchstbeitragsgrundlage (4.650 Euro) sein - also 9.280 Euro. Sind sie allerdings schon vereinbart, können sie das 3,5-fache der Höchstbeitragsgrundlage betragen - also 16.275 Euro.