Gegen die Grazer Einkaufsgemeinschaft Lyoness gibt es erneut ein Urteil. Ein Berufungsgericht sieht - wie schon das Erstgericht - in Teilen des Geschäftsmodells des weltweit aktiven Unternehmens ein verpöntes Schneeballsystem. Eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Handelsgerichts (HG) ist nicht zulässig.

Laut Handelsgericht handelt es sich bei den sogenannten Businesspaketen und den Werbekampagnen von Lyoness um eine irreführende - und daher unwirksame - Geschäftspraxis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

"Passiv" Geldverdienen

Der Kläger wurde von einem Bekannten für Lyoness angeworben. Es gebe die "passive Möglichkeit", Geld zu verdienen. Aus 6.000 Euro könne er in zwei, drei Jahren 18.000 Euro machen. Zunächst müsse man ein Businesspaket um 2.000 Euro erwerben, sonst könne man nicht in anderen Ländern investieren. "Dem Kläger wurde auch gesagt, wenn er mehr Leute zu Lyoness bringe, bekomme er mehr Geld", heißt es in dem Urteil (1 R 192/14b), das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Daraufhin vermittelte der Kläger seine Lebensgefährtin und zwei Freunde.

Im Oktober 2010 bezahlte der Kläger schließlich 6.000 Euro in das Lyoness-System ein. Er erwarb drei Businesspakete zu je 2.000 Euro für Lyoness-Werbekampagnen in Griechenland, Österreich und in den USA in Form von Anzahlungen auf Gutscheine bei Lyoness-Partnerunternehmen.

"Der Kläger verstand das Lyoness-System nicht", hatte schon das Erstgericht festgestellt.

Nicht in "Hierarchie" aufgestiegen

Der Mann hatte Klage eingereicht und sein Geld zurückverlangt. Vor Gericht brachte er vor, dass das Versprochene nicht eingetreten, er in der "Hierarchie" nicht aufgestiegen sei. Er hätte von den Leistungen von beitretenden Neukunden profitieren sollen.

Schon vor dem Erstgericht kam er mit seiner Argumentation durch, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein unerlaubtes Schneeballsystem handle. Lyoness ging dagegen in Berufung, blitzte auch vorm Handelsgericht als Berufungsinstanz ab.

Irreführend

Laut HG ist eine Verkaufsförderung via Schneeballsystem, "bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist", eine irreführende Geschäftspraktik.

Das UWG 2007 enthält überhaupt ein Per-se-Verbot: Es genügt, "dass der Kunde die (tatsächliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Vergütung zu erzielen", wie das HG ausführt. Die entsprechende gesetzliche Regelung erfasse "nicht bloß Vertragssysteme, bei denen mit dem Kunden eine unbedingte Zahlungsverpflichtung und andererseits eine bedingte Leistungspflicht des Unternehmers vereinbart werden."

Der Vertrag des Klägers mit Lyoness ist dem Urteil zufolge nichtig und muss rückabgewickelt werden. Der Kläger bekommt also sein Geld heraus.

Bei Lyoness gab es auf APA-Anfrage keinen Kommentar zum Urteil.